Additivierungseinrichtungen: M271 anwendbar

Das Vereinigte Königreich hat eine von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung zum ADR gezeichnet. Damit lassen sich die Erleichterungen hierzulande ab sofort nutzen.

(mih) Das Vereinigte Königreich hat die von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung zum ADR M271 gezeichnet. Damit lässt sich diese zeitweilige Abweichung nach Abschnitt 1.5.1 ADR ab sofort bei Beförderungen innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten anwenden. Diese Multilaterale Vereinbarung ist ein Vorgriff auf Sondervorschrift (voraussichtlich) 664 des ADR 2015; sie gilt bis 31. Dezember 2014.

Die M271 betrifft die Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202 (Dieselkraftstoff/Gasöl/Heizöl, leicht), 1203 (Benzin/Ottokraftstoff), 1223 (Kerosin) und 3475 (Ethanol und Benzin, Gemisch/Ethanol und Ottokraftstoff, Gemisch) sowie von Flugbenzin, welches der UN-Nummer 1268 (Erdöldestillate, n.a.g./Erdölprodukte, n.a.g.) oder 1863 (Düsenkraftstoff) zugeordnet ist. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR dürfen die verwendeten festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung ausgerüstet sein, wobei bestimmte Bedingungen einzuhalten sind.

Die Additivierungseinrichtungen

  • sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks;
  • bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosiereinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind;
  • umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug angebracht sind.

Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen.

Abhängig von der Konfiguration gelten weitere Vorschriften für

  • den Bau der Umschließungsmittel,
  • die Tankzulassung,
  • die Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen,
  • die Prüfung von Additivierungseinrichtungen,
  • das Beförderungspapier,
  • die Schulung der Fahrer und
  • das Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung.

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