3. CDNI-Verordnung bekannt gemacht

Die Verordnung setzt in Deutschland fünf Beschlüsse der Vertragsparteien des CDNI in Kraft. Einer präzisiert den Geltungsbereich hierzulande.

(mih) Im BGBl. 2015 II S. 210 ist die „Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung – 3. CDNI-V)“ vom 9. Februar bekannt gemacht worden. Mit dieser Verordnung, die am 14. Februar in Kraft getreten ist, setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) fünf Beschlüsse der Vertragsparteien des CDNI von 2011 und 2012 in Kraft:

  • CDNI 2011-I-4: Änderung der Anwendungsbestimmung, Anlage 2 – Anh. II, Anforderungen an das Nachlenzsystem
  • CDNI 2011-I-5: Änderung der Anwendungsbestimmung, Anlage 2 – Anh. III, Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen
  • CDNI 2011-I-6: Berichtigung des Wortlauts der französischen Fassung des Übereinkommens
  • CDNI 2012-I-2: Anwendungsbestimmung – Teil B, Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung gemäß Art. 6.03 für bestimmte Schiffs- und Beförderungsarten.

Diese Beschlüsse gelten somit nun auf den in Anlage 1 des CDNI genannten deutschen Wasserstraßen. Der Beschluss CDNI 2012-I-1 präzisiert eben diese Anlage für Deutschland. Dort heißt es jetzt „Deutschland: Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden.“

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