23. RIDÄndV bekannt gemacht

Die 23. RID-Änderungsverordnung enthält die Anpassungen für das RID 2023.

(mih) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die 23. RID-Änderungsverordnung (23. RIDÄndV) vom 3. November 2022 bekannt gemacht (BGBl. 2022 II S. 555). Sie umfasst die vom Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (RID-Fachausschuss) am 24. Mai 2022 in Bern beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF).

Diese Änderungen für das RID 2023 beziehen sich auf das RID 2021 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, Anlageband), zuletzt geändert durch das Fehlerverzeichnis 1 vom 3. Juni 2022 (BGBl. 2022 II S. 386). Die 23. RIDÄndV – und damit das RID 2023 – tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die allgemeine Übergangsfrist beträgt sechs Monate.

Der 193 Seiten umfassende Anlageband zur 23. RIDÄndV enthält die Änderungen im RID 2023 in französischer und in deutscher Sprache. Das BMDV hat die Möglichkeit, das RID 2023 später zusätzlich in einer konsolidierten Fassung bekannt zu machen.

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