CTU-Code ab sofort anwendbar

Wer die neuen Verfahrensregeln für das Packen von Güterbeförderungseinheiten anwendet, verstößt nicht gegen die CTU-Packrichtlinien oder den IMDG-Code.

(mih) Der neue CTU-Code enthält die „Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs)“. Das BMVI hatte die deutsche Übersetzung im VkBl. 2015 S. 422 mit Datum vom 27. April 2015 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurden die „Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTUs)“ (CTU-Packrichtlinien) vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164) aufgehoben.

Obgleich der IMDG-Code, Amdt. 37-14 (verbindlich ab 1. Januar 2016) und Amdt. 36-12 auf die CTU-Packrichtlinien verweist und der CTU-Code erst mit dem Amdt. 38-16 des IMDG-Codes (voraussichtlich freiwillig anwendbar ab 1. Januar 2017, verbindlich ab 1. Januar 2018) in Bezug genommen wird, sollte laut Gefahrgutreferat des BMVI in der Praxis kein Problem entstehen: Die CTU-Packrichtlinien und der CTU-Code stünden nicht in Widerspruch, der CTU-Code sei lediglich umfangreicher. Wer daher nach dem CTU-Code verfahre, verstoße nicht gegen die CTU-Packrichtlinien und auch nicht gegen den IMDG-Code. Zudem will das BMVI den CTU-Code bei der nächsten Anpassung der GGVSee zum bevorstehenden Jahreswechsel schon berücksichtigen.

Amdt. = Amendment; BMVI = Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; GGVSee = Gefahrgutverordnung See; ILO = Internationale Arbeitsorganisation; IMDG-Code = International Maritime Dangerous Goods Code; IMO = Internationale Seeschifffahrtsorganisation, UNECE = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; VkBl. = Verkehrsblatt

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