Unterschiedliche Übergangsfristen für „alte“ Gefahrzettel
Im europäischen Landverkehr sind Gefahrzettel gemäß ADR/RID/ADN 2013 noch bis 30. Juni 2019 erlaubt. Dies gilt nicht für den Seeverkehr. Andere Kennzeichen sind ebenfalls ausgenommen.
(mih) In ADR/RID/ADN 2017 wird die Übergangsvorschrift in Unterabschn. 1.6.1.30 geändert. Künftig dürfen somit „alte“ Gefahrzettel, welche den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Abs. 5.2.2.2.1.1 (= ADR/RID/ADN 2013) entsprechen, bis 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. Hintergrund für die Verlängerung dieser Frist: Es ist vorgesehen, die Regelungen für Gefahrzettel in ADR/RID/ADN 2019 erneut zu modifizieren.
Diese Fristverlängerung gilt allerdings nur für den europäischen Landverkehr, nicht aber im Seeverkehr. Im IMDG-Code, Amdt. 37-14 ist diese Übergangsregelung für Gefahrzettel derzeit in der Bemerkung in 5.2.2.2.1.1.3 enthalten. Mit dem Amdt. 38-16, das ab 1. Januar 2017 freiwillig angewendet werden darf und ab 1. Januar 2018 verbindlich anzuwenden ist, wird diese Bemerkung ersatzlos gestrichen. Bei multimodalen Transportketten ist bezüglich der Formvorschriften für Gefahrzettel also Vorsicht geboten.
Die Fristverlängerung im europäischen Landverkehr gilt nur für Gefahrzettel, nicht jedoch für
- Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten (Abschn. 3.4.7 und 3.4.8 ADR/RID/ADN)
- Kennzeichen für freigestellte Mengen (Unterabschn. 3.5.4.2)
- Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Abs. 5.2.1.8.3 und Abschn. 5.3.6)
- Großzettel (Placards) (Abs. 5.3.1.7.1)
- Kennzeichen für erwärmte Stoffe (Abschn. 5.3.3)
- Warnkennzeichen für Begasung (Abs. 5.5.2.3.2)
- Warnkennzeichen für Kühlung bzw. Konditionierung für Fahrzeuge und Container (Abs. 5.5.3.6.2).
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