Schutz für Whistleblower

Bundestag hat im zweiten Anlauf Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern beschlossen

(ur) Der Bundestag hat am 11. Mai 2023 dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten Kompromiss (Drucksache 20/6700) für einen besseren Schutz von Whistleblowern zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, das Risiko für Menschen zu senken, die auf Missstände in ihrer Firma oder Behörde hinweisen. Auch Hinweisgeber, die verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit melden, fallen unter den gesetzlichen Schutz.

Künftig müssen Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Hinweisgebende Personen sollen dabei die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden. Zudem soll der Bußgeldrahmen in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 Euro statt 100.000 Euro betragen.

Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Whistleblower nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden aufkommen.

Der Bundestag hatte den Entwurf der Bundesregierung (Drucksachen 20/3442, 20/3709) am 16. Dezember 2022 in einer durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 20/4909) beschlossen. Im Bundesrat erzielte der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf am 10. Februar 2023 keine Mehrheit (Drucksache 20/5688). Im April rief die Bundesregierung schließlich den Vermittlungsausschuss an (Drucksache 20/6506). Zwischenzeitlich hatten die Koalitionsfraktionen zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die den ursprünglichen Regierungsentwurf in einen zustimmungspflichtigen (Drucksache 20/5991) und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil (Drucksache 20/5992) aufteilten. Eine Beschlussfassung (Drucksache 20/6193) über die beiden Entwürfe war am 30. März 2023 kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt worden.

Die EU-Richtlinie ((EU) 2019/1937) hätte bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die EU-Kommission hatte im Januar 2022 Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie aufgefordert. Im Februar 2023 hatte die Kommission Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland und sieben weitere Mitgliedsstaaten eingereicht.

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