Ansteckungsgefährliche Stoffe per Post

Wer häufig ansteckungsgefährliche Stoffe als Gefahrgut der Klasse 6.2 mit der Deutschen Post verschickt, kann in seiner Checkliste künftig einen Punkt streichen.

Ab 2009 sind alle ansteckungsgefährlichen Stoffe der Kategorie B – und somit ohne Beschränkung auf bestimmte Risikogruppen – als Maxibrief zugelassen. Voraussetzung: Die Verpackungen müssen die Anforderungen der Packing Instruction (PI) 650 IATA-DGR erfüllen, und sie müssen darüber hinaus eine Bauartprüfung bestanden haben oder über eine Zulassung verfügen.

 

Eine Änderung, die viele der rund 90 Teilnehmer des 3. Symposiums Infektiöse Materialien – Anfang Oktober vom Robert Koch-Institut (RKI), Berlin, von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin, und von der Storck Akademie, Hamburg, in Berlin veranstaltet – begrüßten. Dort hatte Birger Bahlke vom Gefahrgutmanagement der Deutschen Post die Hintergründe erläutert: Da Lufthansa Cargo seit März 2008 nicht mehr am Nachtluftpostnetz beteiligt ist, sei es nun möglich, die bestehende Einschränkung aufzuheben.
Vor einer Beförderung ist der wichtigste Schritt die korrekte Klassifizierung des – möglicherweise – infektiösen Materials. Diese Basis für Ärzte und Laborleiter beleuchtete Dr. Heinrich Maidhof, RKI, Berlin. Für den Spezialfall humaner diagnostischer Proben bzw. Blut empfahl er: Da das Vorherrschen von Hepatitis B und C nicht unbeträchtlich sei, sollten diese Proben immer als potenziell infektiös eingestuft werden. Konsequenz: als UN 3373 klassifizieren und Verpackungsanweisung P650 anwenden.

 

Abfälle entstehen überall, auch in Kliniken und Krankenhäusern. Wichtig sei es, Leitung und Mitarbeitende zu sensibilisieren, sagte Ralf Mengwasser, Swiss TS in Wallisellen (Schweiz). Sein Entsorgungskonzept umfasst: Abfallinventar aufstellen, Verantwortlichkeiten zuteilen, Beschaffung geeigneter Behältnisse regeln, geeigneten Sammelort einrichten, Behältnisse durch Beschriftung und Information richtig nutzen. Außerdem seien die internen Transporte festzulegen sowie die Versender und Verlader zu schulen. Ein internes Controlling trage dazu bei, Schwachstellen aufzudecken. Letztere würden das Entsorgungskonzept bei regelmäßigen Aktualisierungen weiter verbessern.


Gefahren durch ansteckungsgefährliche Stoffe können auch von Tieren ausgehen, wie durch das Vogelgrippe- oder das Tollwutvirus. Wie Bernd-Uwe Wienecke, BAM in Berlin, ausführte, können Verpackungen für Beförderungen dieser tierischen Stoffe auf der Straße unter anderem auf Basis der 1. Neufassung zur Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/003 zugelassen sein. Im Gegensatz zu einer Verpackungseinzelzulassung, die nur der Antragsteller verwenden darf, kann die Allgemeinheit die Allgemeinverfügung ohne zusätzlichen Genehmigungsaufwand nutzen. Mit dem ADR 2009 wird eine weitere Variante hinzukommen: Gemäß neuem Unterabschn. 4.1.8.7 werden auch alternative Verpackungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich sein, gleicher Sicherheitsstandard vorausgesetzt.


Das 4. Symposium Infektiöse Materialien ist für 2010 vorgesehen.

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