Zwei TRBS geändert

Redaktionelle Änderungen der TRBS 1201 und TRBS 2111

(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Datum vom 7. April 2020 die Änderung von zwei Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) bekannt gemacht (GMBl 2020, S. 322).
In der TRBS 1201 Teil 2 „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“ wird die Nummer 6.4 gestrichen.
Im Anhang „Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (…)" der TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ wird in Nummer 3 Absatz 3 Satz 2 geändert. Dieser lautet nun:
„Dabei wird nicht auf die dauerhafte optische oder akustische Warnung beim Rückwärtsfahren eingegangen, da diese unter Berücksichtigung von TRBS 2111 Nummer 4.6.1 Absatz 2 als Maßnahme für die hier behandelten Verwendungssituationen grundsätzlich nicht geeignet ist.“

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