Strahlenschutz: Fachkunde-Richtlinien überarbeitet
Das BMUKN hat zwei Richtlinien über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bekannt gemacht.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat zwei Richtlinien über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit Datum vom 26. Juni 2026 bekannt gemacht (GMBl 2026, S. 546). Die Fachkunde-Richtlinien wurden überarbeitet, an das geltende Strahlenschutzrecht angepasst, neu strukturiert und in einem modularen Konzept zusammengeführt. Künftig werden unterhalb einer Rahmenrichtlinie spezifische Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in eigenen Richtlinien festgelegt.
Die „Rahmenrichtlinie über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Strahlenschutzgesetz [StrlSchG] und § 47 Strahlenschutzverordnung [StrlSchV] (Rahmen-RL FK)“ beinhaltet insbesondere allgemeine Vorgaben zu Voraussetzungen, Aktualisierungen und Nachweisen sowie zur Anerkennung von Kursen.
Die „Richtlinie über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde (FK-RL Technik)“ konkretisiert die Anforderungen und trifft Festlegungen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, den Umfang der praktischen Erfahrung und den Umfang des durch anerkannte Kurse zu vermittelnden Wissens. In den Anwendungsbereich der FK-RL Technik fällt u.a. gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrlSchG die genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 27 Abs. 1 StrlSchG.
Um Einheitlichkeit sicherzustellen, sind die obersten Landesbehörden aufgefordert, die beiden Richtlinien dem Vollzug des Strahlenschutzrechtes spätestens ab dem 1. Januar 2027 zugrunde zu legen. Ab dem 1. Januar 2027 sind Kurse zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz in der Technik durch die zuständige Stelle nur noch anzuerkennen, wenn diese den Vorgaben der FK-RL Technik entsprechen.
Im Rahmen der Bekanntmachung werden zudem diverse Rundschreiben aus den Jahren 2004 bis 2024 aufgehoben.

