Entfernbarkeit von Batterien
Die Europäische Kommission hat die Ausnahmen in der Verordnung (EU) 2023/1542 hinsichtlich der Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien ergänzt.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien […] hinsichtlich der Ausnahmen in Bezug auf die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien ergänzt. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1770 vom 14. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1770, 22.10.2026), die am 11. November 2026 in Kraft tritt.
In Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist festgelegt, dass Gerätebatterien „vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können“. Die Liste der von diesem Grundsatz ausgenommenen Produkte in Art. 11 Abs. 2, die so ausgelegt sein können, „dass die Batterie nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden kann“, wird nun um sechs Produktgruppen erweitert:
- bestimmte am Körper tragbare Geräte (sog. Wearables),
- elektrisches Spielzeug, das wiederaufladbare Batterien enthält (bis zum 31. Juli 2030),
- drahtlose Temperaturfühler für die Zubereitung von Lebensmitteln,
- Produkte für explosionsgefährdete Bereiche gemäß Art. 1 Richtlinie 2014/34/EU (ATEX),
- am Körper getragene Systeme für die Verabreichung von Arzneimitteln (On-body delivery systems – OBDS),
- Telematikgeräte auf Maschinen für die Landwirtschaft und den Bau.

