UVP-Recht modernisiert

Das UVPG ist an europäische Standards angepasst worden. Die Vorschriften sind laut BMUB nun klarer und transparenter.

(mih) Im BGBl. 2017 I S. 2808 ist das „Gesetz zur Modernisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP]“ vom 20. Juli 2017 bekannt gemacht worden. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 29. Juli 2017 in Kraft getreten; zwei Änderungen treten erst am 29. November 2017 in Kraft. Damit ist das UVP-Recht an europäische Standards angepasst worden.

Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sind insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nun neu gegliedert und klarer gefasst. Dabei hat es u.a. bei der Öffentlichkeitsbeteiligung Verbesserungen gegeben, indem Bürger und Verbände die UVP-Unterlagen über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder einsehen können.

Zudem ist es nicht mehr möglich, die UVP durch die sog. „Salamitaktik“ zu umgehen. Zuvor konnten Investoren einer UVP-Pflicht entgehen, indem sie ein großes Vorhaben in mehrere kleine Vorhaben aufteilten, die nacheinander zugelassen wurden. Mit dem neuen Gesetz ist auch in solchen Fällen eine UVP Pflicht.

Die UVP ist ein wichtiges Instrument des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge. Industrieanlagen (z.B. Chemiefabriken) und Infrastrukturprojekte (z.B. Autobahnen) dürfen nur genehmigt werden, wenn die Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen können, zuvor in einem systematischen Prüfverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet worden sind. Wichtiger Bestandteil der UVP ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung.

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