TRGS 528 neu gefasst
Die überarbeitete Technische Regel für Gefahrstoffe – TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ - enthält zwei neue Anlagen
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Datum vom 26. Februar 2020 die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ – bekannt gemacht (GMBl 2020 S. 236).
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). In der Neufassung sind u.a. zwei Anlagen hinzugefügt worden:
- Anlage 2 „Entscheidungshilfen für die Auswahl von Schutzmaßnahmen“ und
- Anlage 3 „Spezifische Informationen für ausgewählte Sparten“ als Hilfestellung für die Praxis.
Die TRGS 528 gilt für schweißtechnische Arbeiten an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Für die Handhabung der Prozessgase gelten neben dieser TRGS die TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“ und die TRBS 3145/TRGS 745 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“. Für die Lagerung der Prozessgase gelten die Anforderungen der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“.
Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ legt Schutzmaßnahmen fest, die auf einer Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung basieren und deren Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden müssen. Weiter enthält diese TRGS Vorschriften zur arbeitsmedizinische Vorsorge sowie zur Betriebsanweisung und Unterweisung. Hinzu kommen weitere Anhänge, wie etwa ein Beispiel für Betriebsanweisungen sowie ein Glossar und ein Literaturverzeichnis.

