TRBS 1116 korrigiert

Die Änderung betrifft die Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ mit Datum vom 4. September 2025 korrigiert (GMBl 2025, S. 693).

Der Abs. 1 in Abschn. 3.1 wird wie folgt gefasst: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat (§ 5 Absatz 4 BetrSichV).“

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