TRBS 1112 Teil 1 erneut geändert

Die Technische Regel für Betriebssicherheit betrifft Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1112 Teil 1 „Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen“ mit Datum vom 23. Februar 2024 erneut geändert (GMBl 2024 S. 35). Die Anpassungen betreffen insbesondere Verweise auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und europäische Richtlinien.

  • Abschn. 1 Abs. 3 Satz 1: „§ 14 Absatz 6 BetrSichV“ ersetzen durch „Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV“;
  • Abschn. 1 Abs. 3 Satz 1: „Richtlinie 94/9/EG“ ersetzen durch „Richtlinie 2014/34/EU“;
  • Abschn. 1 Abs. 3 Satz 2: „TRGS 702“ ersetzen durch „TRGS 720“;
  • Abschn. 4.3: „Richtlinie 94/9/EG“ ersetzen durch „Richtlinie 2014/34/EU“.

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