Störfallrecht wird angepasst

Das BMUB hat Regelungsentwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in den Bundesrat eingebracht.

(mih) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat das Bundeskabinett vor Kurzem zwei Regelungsentwürfe in den Bundesrat (BR) eingebracht, mit denen die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie) vom 4. Juli 2012 umgesetzt werden soll. Diese am 13. August 2012 in Kraft getretene Richtlinie regelt Anforderungen an Betriebe, von denen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen erhebliche Gefahren ausgehen können.

Zu dem Regelungspaket gehören:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (BR-Drucksache 237/16). Er enthält die notwendigen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren für Störfallbetriebe und Vorgaben zum Gerichtszugang. Vorgesehen sind dazu im Kern Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), aber auch des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).
  • Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (BR-Drucksache 238/16). Sie enthält die notwendigen Regelungen in Bezug auf die Einstufung gefährlicher Stoffe, die Information der Öffentlichkeit und die behördliche Überwachung von Störfallbetrieben. Vorgesehen sind vor allem Änderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und geringfügige Änderungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Die Richtlinie 2012/18/EU hätte bereits bis zum 31. Mai 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Wegen der Überschreitung dieser Frist hatte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Es ist vorgesehen, das parlamentarische Verfahren zum Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr abzuschließen, um eine Klageerhebung in dem Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft begrüßt an dem Regelungspaket gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf vorgenommene Änderungen, sieht aber auch „erheblichen Nachbesserungsbedarf“.

Einerseits würde die Verantwortung für Sicherheitsabstände zwischen Industrieanlagen und Wohnbebauung nun nicht mehr ausschließlich bei den Anlagenbetreibern liegen. Zudem sei der Schutz sensibler Daten für die Betreiber von Anlagen gestärkt worden: Dies verbessere die Sicherheit von Geschäftsgeheimnissen und Persönlichkeitsrechten und sowie die öffentliche Sicherheit. Auch im Bereich der Störfall-Verordnung werde zumindest in deren Erläuterungen klargestellt, dass die Einstufung von Abfällen als störfallrelevant nicht pauschal erfolgen kann, sondern abfalltypische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Andererseits fehle eine ausdrückliche Bestandsschutzregel für den Fall, dass der Sicherheitsabstand zwischen Betrieb und schutzwürdigen Objekten unterschritten wird. Die Folge: Für zahlreiche Recyclinganlagen in Deutschland sei unsicher, ob sie langfristig weiter betrieben werden dürfen.

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