Referentenentwurf zur Änderung der AwSV
Mit der Änderungsverordnung will das BMU die AwSV anpassen, verständlicher formulieren, Widersprüche auflösen und Klarstellungen vornehmen. Inhaltlich soll nichts geändert werden.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat am 25. November 2019 den Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der seit 1. August 2017 geltenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt. Inhaltlich solle nichts geändert werden. Die vorgesehene Änderungsverordnung diene ausschließlich dazu, die AwSV
- an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen von Rechtsnormen anzupassen und
- einzelne Regelungen verständlicher zu formulieren sowie
- etwaige Widersprüche aufzulösen und Klarstellungen vorzunehmen.
Die bereits bestehenden Regelungen zur Löschwasserrückhaltung seien fachlich konkretisiert worden, insbesondere sei ergänzt worden, welche Anlagen über eine solche Rückhaltung verfügen müssen und wie diese zu dimensionieren ist.
Dieser Entwurf enthält nur geringe Abweichungen im Vergleich zu einer vorherigen Fassung von Juli 2019, mit einer Ausnahme: Speditionelle Umschlaganlagen des intramodalen Verkehrs sollen nur noch dann anzeige- und prüfpflichtig sein, wenn die größte Umladeeinheit ein Volumen von mehr als 1 m3 hat.
Schriftliche Stellungnahmen sind bis 17. Januar 2020 möglich.

