Für fünf polybromierte Diphenylether (PBDE) in Summe gilt künftig ein geringerer Grenzwert für UTC.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) erneut geändert, und zwar in Bezug auf Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1482 vom 24. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1482, 28.10.2025), die am 17. November in Kraft tritt.
Für diese fünf polybromierten Diphenylether (PBDE), deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung in der EU weitgehend eingestellt wurden, ist in Anh. I POP bislang ein Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminant – UTC) von 500 mg/kg für die Summe der Konzentrationen dieser fünf Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, angegeben.
Mit der Verordnung (EU) 2022/2400 wurde der Konzentrationsgrenzwert in Abfällen für die Summe der genannten PBDE ab dem 10. Juni 2023 auf 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 auf 350 mg/kg und ab dem 30. Dezember 2027 auf 200 mg/kg gesenkt.
Für die genannten fünf PBDE werden nun die Einträge in Anh. I Teil A POP – jeweils Nr. 2 in Spalte 4 – entsprechend geändert bzw. neu gefasst.
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