Der Stoff ist nun in Anh. I Teil A POP gelistet, unter Nennung von Ausnahmen und Grenzwerten.
(mih) Die Europäische Kommission hat Dechloran Plus mit spezifischen Ausnahmen in Anh. I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) aufgenommen und teilweise Grenzwerte festgelegt. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1930 vom 15. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1930, 25.9.2025), die am 15. Oktober 2025 in Kraft getreten ist.
Ausnahmen für zunächst längstens fünf Jahre sind für spezifische Verwendungszwecke vorgesehen: u.a. Ersatzteile für bestimmte landgestützte Fahrzeuge, die Verwendung dieses Stoffs für Ersatzteile für definierte Geräte und Instrumente sowie für die Reparatur bestimmter Erzeugnisse. In bestimmten Fällen sind das Inverkehrbringen und die Verwendung der Ersatzteile für solche Anwendungen auch länger möglich.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!