Neue wasserrechtliche Einstufungen (Update)

Das UBA hat fünf weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß AwSV bekannt gemacht.

(mih) Das Umweltbundesamt (UBA) hat fünf weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Datum vom 13. August 2019 im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht (BAnz AT 03.09.2019 B2 bis B6).

  • Benzamide, N-[[4-[(cyclopropylamino)carbonyl]phenyl] sulfonyl]-2-methoxy; Kenn-Nr. 9644, Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
  • 3-(difluoromethyl)-1-methyl-1H-pyrazole-4-carboxylic acid; Kenn-Nr. 9605, WGK 1
  • Hexylcrotonat (Kenn-Nr. 8161, WGK 2): Die Einstufungsbezeichnung wird in „n-Hexyl-2-methylcrotonat“ geändert. „Hexylcrotonat“ bleibt unter der Kenn-Nr. 4837 wie bisher in die WGK 2 eingestuft.
  • Molybdän, Korngröße < 1 mm; Kenn-Nr. 9693, nicht wassergefährdend (nwg)
  • Niob, Korngröße < 1 mm; Kenn-Nr. 9760, nwg.

Die Allgemeinverfügungen werden am 18. September 2019 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Website des UBA recherchierbar.

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