Neu gefasste BetrSichV beschlossen

Die Bundesregierung hat die neue Betriebssicherheitsverordnung beschlossen. Mit ihrem Inkrafttreten ist Anfang kommenden Jahres zu rechnen.

(mih) Die Bundesregierung hat gestern die neu gefasste Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschlossen. Das teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Die neue BetrSichV soll als Artikel 1 der „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“ bekannt gemacht werden; diese Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Mit dem Inkrafttreten ist Anfang 2015 zu rechnen. Die Begründung zur Verordnung ist hier zu finden.

Die neu gefasste BetrSichV soll den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und den Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen verbessern. Gleichzeitig soll es damit für Arbeitgeber, insbesondere für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), leichter werden, die Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln anzuwenden und den Arbeitsschutz voranzubringen.

Dazu wird die seit 2002 geltende BetrSichV konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen werden Doppelregelungen beseitigt, sowohl innerhalb der bisherigen Verordnung als auch zu anderen Rechtsvorschriften (z.B. zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV)). Zudem wird sie an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die GefStoffV angeglichen.

In der neuen BetrSichV finden sich allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im verfügenden Teil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen. Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. Die klare Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln wird betont. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarktrecht entsprechen. Über die Gefährdungsbeurteilung werden ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Bestandsschutzfrage bei älteren Arbeitsmitteln, die in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet hat, wird gelöst.

Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel. Es ist künftig möglich, den neuen Anhang um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel zu ergänzen, wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen.

Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt. Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten dann nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen vorgenommen werden.

Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der GefStoffV. Dies ermöglicht es, alle von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV einheitlich zu betrachten. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV.

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