Krebs-Richtlinie geändert

Künftig sind zwei weitere Verfahren sowie aktualisierte Grenzwerte berufsbedingter Expositionen samt Übergangsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben erneut die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Krebs-Richtlinie) geändert. Dies geschieht mit der Richtlinie (EU) 2019/130 vom 16. Januar 2019 (ABl. 2019 L 30 S. 112), die am 20. Februar 2019 in Kraft tritt und von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren umzusetzen ist.

Die Änderungen betreffen

  • Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern (neuer Art. 13a);
  • Anh. I „Liste von Stoffen, Gemischen und Verfahren“, die um zwei Punkte hinsichtlich „Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden“, sowie „Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht“, ergänzt wird;
  • Anh. III (zu Art. 16) mit Grenzwerten berufsbedingter Expositionen samt Übergangsmaßnahmen.

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