Gesetz zur Anlagensicherheit

Regelungen für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen werden aus dem Produktsicherheitsgesetz herausgelöst

(ur) Mit Datum vom 27. Juli 2021 ist das „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen“ im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden (BGBl. 2021 I S. 3146).

Mit Artikel 3 des Gesetzes wird das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) zum sicheren Betrieb solcher Anlagen erlassen. Damit wird das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) um Regelungen bereinigt, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Normadressat ist hier nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen.

Mit den Artikeln 2 und 4 bis 35 werden notwendige Anpassungen in anderen Rechtsvorschriften vorgenommen. Die Bereinigung des ProdSG um die Vorschriften zum sicheren Betrieb von Anlagen war aus Sicht der Bundesregierung nicht zwingend, im Sinne rechtssystematischer Klarheit jedoch geboten.
Das bisherige ProdSG wird durch eine Neufassung (Artikel 1) abgelöst.
Das Gesetz ist im Wesentlichen am 16. Juli 2021 in Kraft getreten.

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