Gefahren in geschlossenen Räumen

Für das Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen gibt es überarbeitete Empfehlungen.

(mih) Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) hat „Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen“ im Verkehrsblatt (VkBl.) 14/2013, S. 782 unter der lfd. Nr. 151 bekannt gemacht.

Die Empfehlungen sollen dazu ermutigen, Sicherheitsverfahren anzunehmen, die darauf abzielen, Opfer unter dem Schiffspersonal zu verhindern, das geschlossene Räume begeht, die eine sauerstoffarme, sauerstoffangereicherte, entzündbare und/oder giftige Atmosphäre aufweisen können. Untersuchungen der Umstände, die zu Opfern geführt haben, haben gezeigt: Unfälle an Bord von Schiffen werden meist weniger durch mangelhafte Anleitung verursacht, sondern durch eine unzureichende Kenntnis oder Missachtung der Notwendigkeit, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Abschnitt 10 der Empfehlungen geht auf Gefahren ein, die mit speziellen Schiffstypen oder Ladungen verbunden sind:

  • gefährliche Güter in verpackter Form
  • flüssige Massengüter
  • Schüttgut
  • Verwendung von Stickstoff als Inertgas
  • Ladungen und Stoffe, die Sauerstoffarmut verursachen
  • Begasungen.

Die Empfehlungen sind eine Übersetzung der Entschließung A.1050(27) des Schiffssicherheitsausschusses (Maritime Safety Committee – MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO), die am 30. November 2011 angenommen wurde. Gleichzeitig wird die Entschließung A.864(20) aufgehoben.

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