Explosivstoffe: neue EU-Richtlinie

Die neue Richtlinie 2014/28/EU regelt die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke.

(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die Richtlinie 2014/28/EU vom 26. Februar 2014 zur „Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke“ bekannt gemacht (ABl. L 96, S. 1). Sie ist am 30. März dieses Jahres in Kraft getreten.

Die Richtlinie 2014/28/EU ist eine Neufassung der inzwischen erheblich geänderten Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur „Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke“ (ABl. L 121, S. 20). Die neue Richtlinie stellt klar, dass bestimmte Erzeugnisse gemäß den Gefahrgutvorschriften als pyrotechnische Gegenstände oder Munition eingestuft sind und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Daher werden die Richtlinie 2004/57/EG vom 23. April 2004 zur „Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG“ (ABl. L 127, S. 73), die ein Verzeichnis solcher Erzeugnisse enthält, sowie die Richtlinie 93/15/EWG mit Ausnahme bestimmter Pflichten der Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben.

Die Sicherheit während der Lagerung ist in der Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur „Beherrschung der Risiken bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“ (ABl. 1997 L 10, S. 13) geregelt. Darin sind die Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt, in denen Explosivstoffe vorhanden sind. Die Sicherheit von Explosivstoffen während der Beförderung regeln u.a. die Gefahrgutvorschriften. Diese Aspekte fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie 2014/28/EU.

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