Die unsichtbare Gefahr

(uh) Die Beförderung von Gasen in Stahlflaschen ist eine recht häufige Beförderungsart im Stückgutverkehr. Vielfach werden Gasflaschen auch von Handwerkern und Privatpersonen im Fahrzeug mitgeführt.

Während der Beförderung von Gasflaschen kommt es immer wieder zu Fällen einer Verpuffung im Inneren des Fahrzeugs. Im ADR sind Regelungen hinterlegt, die solche Schadensereignisse vermeiden sollen. Die Kontrollpraxis zeigt jedoch, dass vielen die Regelungen nicht bekannt sind bzw. falsch interpretiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Sondervorschrift "CV36" aus dem Kapitel 7.5 ADR geht.

Grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen (z.B. UN 1002 Luft) – müssen gemäß Abschnitt 7.5.11, Sondervorschrift CV 36 ADR Gase in offenen (Pritsche) oder bedeckten Fahrzeugen/Containern (Plane/Spriegel-Aufbau) befördert werden.

Sondervorschrift CV36:
"Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird. "

Schutzziel dieser Vorschrift ist die Vermeidung gefährlicher Atmosphären auf einer geschlossenen Ladefläche der Beförderungseinheit. So könnte auf der Ladefläche bei brennbaren Gasen ein Gas-/Luftgemisch entstehen, das z.B. durch Funkenschlag oder beim Anzünden einer Zigarette leicht entzündet werden kann. Oder es werden Gase befördert, die den Sauerstoffanteil in der Umgebungsatmosphäre verdrängen. Das hätte unter Umständen zur Folge, dass Personen, welche die Ladefläche betreten, um Gase zu entladen, wegen Sauerstoffmangels unvermittelt ohnmächtig werden oder sogar zu Tode kommen können. Der normale Sauerstoffanteil in der Umgebungsluft beträgt etwas über 21 Volumenprozent. Wird ein Sauerstoffanteil unter 17 % erreicht, ist mit einer Ohnmacht oder noch schwerwiegenderen Folgen zu rechnen. Dies gilt es zu verhindern.

Das ADR gibt hinsichtlich seiner Formulierung wenig Aufschluss darüber. Hier müssen Richtlinien oder Merkblätter zur Beurteilung der ausreichenden Belüftung und Kenntnisse über das zu befördernde Gas hinzugezogen werden. Aufschluss darüber geben u.a. das Merkblatt 0211 des Deutschen Verbandes für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

In den einschlägigen technischen Regeln und Publikationen werden zwei Belüftungsöffnungen mit einer Fläche von jeweils 10 cm² empfohlen. Und zwar je eine an der höchsten und eine an der tiefsten Stelle der Ladefläche.

Optimal wären sicher eine Boden- und eine zusätzliche Dachentlüftung. Eine Bodenentlüftung macht aber keinen Sinn, wenn sie durch Versandstücke verdeckt ist und eventuell entstehende Gase dadurch nicht entweichen können. Darauf muss einfach bei der Beladung des Fahrzeugs geachtet werden.

Ist eine Beförderung in offenen oder bedeckten Fahrzeugen nicht möglich, darf diese auch ausnahmsweise in gedeckten Fahrzeugen ohne Belüftung (fester/geschlossener Aufbau) durchgeführt werden. Jedoch ist die Beförderungseinheit mit der bereits erwähnten Kennzeichnung aus der CV 36 zu kennzeichnen. Mit "ausnahmsweise" ist nicht gemeint, dass nur gelegentlich Gase befördert werden.

Zu dem Wort "ausnahmsweise" werden in der RSEB unter der Gliederungsnummer 7-13.3 Ausführungen gemacht, wie diese Anweisung zu interpretieren ist.

Zitat RSEB:
Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. …

Gemeint ist hier: Das firmeneigene Fahrzeug befindet sich zum Beispiel in der Werkstatt. Um aber weiter Beförderungen durchführen zu können, wird ein Fahrzeug angemietet, das keine Belüftungseinrichtungen hat. In solch einem Fall kommt die Kennzeichnungsvorschrift der Sondervorschrift CV 36 zur Anwendung und alle Ladetüren der Fahrzeuge/Container sind mit der vorgenannten Aufschrift zu versehen.

Wird ausnahmsweise in einem gedeckten Fahrzeug ohne Belüftung und der oben angegebenen Kennzeichnung der Ladetüren befördert, muss gemäß RSEB Gliederungsnummer 7-13.3 Satz 2 der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung informiert werden. Eine schriftliche Dokumentation hinsichtlich der Unterweisung ist jedoch nicht direkt gefordert.

Die Sondervorschrift CV 36 lässt vom Grundsatz keine Alternative zu. So werden gedeckte Fahrzeuge ohne Belüftung und Kennzeichnung nicht toleriert.

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