BImSchG und 4. BImSchV angepasst
Um eine Gasmangellage zu bewältigen, sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aktualisiert worden.
(mih) Das Immissionsschutzrecht ist durch das „Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [BImSchG]“ vom 19. Oktober 2022 (BGBl. 2022 I S. 1792) und die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen [4. BImSchV]“ vom 12. Oktober 2022 (BGBl. 2022 I S. 1799) angepasst worden. Die Anpassungen betreffen insbesondere Sonderregelungen, um eine Gasmangellage zu bewältigen.
Somit sind Anlagen zur Lagerung von
- extrem entzündbaren verdichteten und verflüssigten Gasen (H220),
- entzündbaren verdichteten und verflüssigten Gasen (H221)
nicht
- ≥ 30 t, sondern ≥ 50 t im förmlichen Verfahren (also mit Beteiligung der Öffentlichkeit) genehmigungsbedürftig (Änderung Anh. 1 Tabelle Nr. 9.1.1 der 4. BImSchV); diese Änderung gilt unbefristet;
- ≥ 50 t, sondern ≥ 200 t im förmlichen Verfahren genehmigungsbedürftig (neuer § 31h im BImSchG), wenn die Anlagen nicht länger als zwei Jahre betrieben werden.
Die Änderungen sind am 26. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die neuen Sonderregelungen im BImSchG treten am 26. Oktober 2024 bzw. 26. Oktober 2026 wieder außer Kraft.

