Befristete Abweichungen von der AwSV
Die Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung bietet Erleichterungen, wenn Unternehmen den Einsatzbrennstoff wegen eines möglichen Mangels an Gas zu leichtem Heizöl wechseln.
(mih) Im BGBl. 2022 I S. 1812 ist die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung) (BG-V)“ vom 19. Oktober 2022 bekannt gemacht worden.
Wegen eines möglichen Mangels an Gas (nicht wassergefährdend) wechseln Unternehmen ggf. den Einsatzbrennstoff zu leichtem Heizöl (WGK 2). Die BG-V bietet hier Erleichterungen und Beschleunigungen durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) an. Die auf zwei Jahre befristete BG-V, die am 26. Oktober 2022 in Kraft getreten ist, gilt
- für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind: Lager-, Abfüll-, Verwendungsanlagen;
- u.a. nicht für Fass- und Gebindelager.

