Aerosolpackungen: höhere Drücke zugelassen

Laut Europäischer Kommission erlaube es der technische Fortschritt, die Grenzwerte für den Druck von Aerosolpackungen ohne Abstriche bei der Sicherheit erneut anzuheben.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Richtlinie (EU) 2016/2037 vom 21. November 2016 bekannt gemacht (ABl. L 314 S. 11); sie tritt am 12. Dezember 2016 in Kraft. Damit ändert sie die Richtlinie 75/324/EWG bezüglich des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen und passt zugleich die Kennzeichnungsbestimmungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) an.

Durch die Richtlinie 2008/47/EG, so die Europäische Kommission, sei der höchste zulässige Druck von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas von 12 auf 13,2 bar, dem damals geltenden Druckgrenzwert, um Sicherheit zu gewährleisten, angehoben worden. Allerdings könne dieser Grenzwert dank weiterer Fortschritte und Innovationen auf technischem Gebiet ohne Abstriche bei der Sicherheit derartiger Aerosolverpackungen erneut angepasst werden. Es sei daher möglich, den Wert erneut anzuheben, damit die Abgabeleistung und Sprühqualität derartiger in Verkehr gebrachter Aerosolpackungen gesteigert werde und die Verbraucher aus einem breiteren Angebot noch wirkungsvollerer Produkte wählen könnten.

Mit der Richtlinie (EU) 2016/2037 werden im Anhang der Richtlinie 75/324/EWG Nr. 2.2 „Kennzeichnung“ und Nr. 3.1.2 mit den Grenzwerten für den Druck der Aerosolpackungen bei 50 °C für verschiedene Inhalte neu gefasst.

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, spätestens am 12. Dezember 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie müssen diese Rechtsvorschriften ab 12. Februar 2018 anwenden.

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