Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Korrekturen zur Anpassung an technischen Fortschritt und Verbesserung des Vollzugs

(ur) Im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I S. 1194) ist mit Datum vom 20. Mai 2021 das „Erste Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes [StrlSchG]“ bekannt gemacht worden.
Die vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Gesetzesnovelle dient der Anpassung an technische Fortschritte bei industriellen Anwendungen und trägt Erkenntnissen für den Vollzug Rechnung, die sich seit Inkrafttreten des 2018 umfassend novellierten Strahlenschutzrechts ergaben.

Mit der Schaffung einer allgemeinen Anordnungsbefugnis wird es etwa nun den zuständigen Behörden erleichtert, den umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung mit Hilfe von Anordnungen zu gewährleisten.

Weiter werden arbeitsplatzbezogenen Regelungen zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden, radioaktiven Edelgas Radon um wichtige Mess- und Informationspflichten an die zuständige Behörde ergänzt, die so schneller von der Aufgabe oder Veränderung eines Arbeitsplatzes Kenntnis erhält.
Außerdem müssen künftig sogenannte Ultrakurzpulslaser, die im industriellen Bereich zur Anwendung kommen und Röntgenstrahlung erzeugen, aber eine bestimmte Strahlungsdosis nicht überschreiten, bei der zuständigen Behörde angezeigt werden; einer Genehmigung bedarf es für diese Anlagen nicht mehr. Das soll dem unterschiedlichen Gefahrenpotenzial von Lasergeräten, die Röntgenstrahlung erzeugen, Rechnung tragen und bürokratischen und organisatorischen Aufwand verringern. Auch Klarstellungen im Zusammenhang mit der Genehmigungs- und Anzeigepflicht von Röntgengeräten sollen zu einer besseren Vollziehbarkeit der entsprechenden Regelungen beitragen.

Das Gesetz tritt am 5. Juni 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

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