ECHA: Gebühren und Entgelte angepasst

Die Europäische Kommission ändert die Gebühren für Zulassungsanträge und die Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung gemäß REACH.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert. Dies geschieht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 vom 22. Juni 2018 (ABl. 2018 L 160 S. 1); sie tritt am 15. Juli 2018 in Kraft.

Es werden Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 geändert. Zudem werden die Gebühren für Zulassungsanträge nach Art. 62 REACH in den Tabellen 1 bis 4 des Anh. VI und die Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Art. 61 REACH in den Tabellen 1 bis 4 des Anh. VII angepasst. Für Anträge, die vor dem 15. Juli 2018 gestellt werden, gelten die Gebühren und Entgelte gemäß Verordnung (EG) Nr. 340/2008, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 vom 4. Juni 2015 (ABl. 2015 L 139 S. 1).

Die bisherigen Erfahrungen der ECHA und ihrer Ausschüsse für Risikobeurteilung und sozioökonomische Analyse bei der Prüfung der Zulassungsanträge hätten u.a. gezeigt, dass der Umfang der Arbeiten im Zusammenhang mit diesen Prüfungen eher von der Zahl der im Rahmen eines Antrags beantragten Verwendungen abhänge als von der Zahl der Antragsteller, die den Antrag gemeinsam eingereicht haben. Folglich sollte die für eine bestimmte Anwendung zu entrichtende Gebühr unabhängig von der Zahl der Antragsteller gleich sein; es sollte keine zusätzliche Gebühr für jeden weiteren Antragsteller erhoben werden. Die gleiche Argumentation gelte auch für die Entgelte für die Einreichung eines Überprüfungsberichts. Ziel ist es auch, die Gebühren und Entgelte bei gemeinsamen Zulassungsanträgen gerechter aufzuteilen sowie die finanzielle Belastung für kleinere Betreiber zu verringern.

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