CLP-Verordnung revidiert
Damit werden die Kennzeichnungsvorschriften konkretisiert und der Online-Verkauf von Chemikalien soll besser geregelt werden.
(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) mit Datum vom 23. Oktober 2024 revidiert. Die Revision geschieht mit der Verordnung (EU) 2024/2865 (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024). Die Änderungsverordnung tritt am 10. Dezember 2024 in Kraft, wobei für die meisten Änderungen Übergangsfristen von 18 bzw. 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 oder 48 Monaten werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt.
Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Mit ihr soll die CLP-Verordnung u.a. an die Globalisierung, die technologische Entwicklung und neue Verkaufsformen wie den Online-Verkauf angepasst werden, da außerhalb der EU ansässige Wirtschaftsteilnehmer Chemikalien direkt an die breite Öffentlichkeit in der EU verkaufen. Um die Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten, soll ein in der EU niedergelassener Lieferant sicherstellen, dass Chemikalien die Anforderungen der CLP-Verordnung auch bei Online-Verkäufen erfüllen. Dies soll zusammen mit anderen EU-Verordnungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbessern und verhindern, dass Verbraucher de facto zum Importeur werden.
Laut REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden sind die wichtigsten Änderungen in der CLP-Verordnung durch die Revision:
- neue Einstufungsregeln für Stoffe mit mehr als einem Bestandteil: klare Vorgaben für die Einstufung auf Basis der Bestandteile;
- digitale Kennzeichnung: Möglichkeit, bestimmte Kennzeichnungselemente digital bereitzustellen;
- Formatierungsregeln für Etiketten: präzisierte Vorgaben zur Gestaltung von Etiketten;
- Werbung: neue Regelungen für Werbung und Fernabsatzangebote;
- Vorschriften für unverpackte Abgaben: neue Anforderungen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, die ohne Verpackung bereitgestellt werden.

