Auf PIC-Verordnung vorbereiten

EU regelt Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien.

(fu) Mit einer Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 hat die EU die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geregelt. Regelungen, die für die Industrie relevant sind, gelten allerdings erst ab 1. März 2014. Dann dürfen bestimmte Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, nur mit vorheriger Zustimmung des Importlandes ausgeführt werden. Dieser "Prior informed consent procedure - PIC" verdankt die Verordnung ihren Namen.

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA ist jedoch bereits jetzt gefordert: Sie wird eine Datenbank der importierten und exportierten gefährlichen Chemikalien auf ihrer Website zur Verfügung stellen. ECHA will außerdem technische und wissenschaftliche Leitlinien für Industrie und nationale Behörden bereitstellen. Hauptaufgabe der ECHA wird es sein, die Meldungen in die importierenden Nicht-EU-Länder zu übermitteln und eine Datenbank mit den Meldungen zu pflegen.

Das ändert sich 2014 für Unternehmen, die Chemikalien, die im Rotterdamer Übereinkommen der UN aufgeführt sind, in ein Nicht-EU-Land exportieren wollen: Zunächst müssen sie die ECHA benachrichtigen, die dann das Zielland informiert. Erst mit ausdrücklicher Zustimmung des Ziellandes kann der Verkauf zustande kommen. Das Zielland muss innerhalb von 60 Tagen auf die EU-Anforderung reagieren und den Einsatz der Chemikalie z. B. für industrielle Anwendungen oder als landwirtschaftliches Pestizid zulassen. Wenn die Chemikalie im Zielland bereits anderweitig lizenziert, registriert oder zugelassen ist, kann der Export auch ohne Zustimmung zum PIC-Verfahren weiterlaufen.

Exporte sind außerdem möglich, wenn drei Bedingungen erfüllt werden:

1. Es liegt ein offizieller Nachweis vor, dass die Chemikalie im Zielland in den letzten fünf Jahren importiert oder verwendet wurde.

2. Es existieren im Zielland keine Verbote oder Beschränkungen für den beabsichtigten Gebrauch.

3. Die geplante Verwendung der Chemikalie wurde im Rotterdamer Übereinkommen oder einer zusätzliche EU-Liste nicht verboten.

Zusätzlich zu oben genannten drei Bedingungen dürfen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (CMR) Stoffe und persistente, bioakkumulative oder toxische (PBT) Chemikalien nicht ohne Zustimmung exportiert werden, wenn sie im Rotterdamer Übereinkommen aufgeführt sind.


Für Unternehmen, die giftige Chemikalien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen in die EU einführen wollen, gilt: Die Chemikalien müssen EU-REACH- und CLP-Verordnung sowie den lokalen Vereinbarungen entsprechen, die das Rotterdamer Übereinkommen der EU umsetzen. Wer Chemikalien aus China importiert findet hier Informationen zur den regulierten Chemikalien. Unternehmen, die diese giftigen Chemikalien ein- und ausführen, müssen sich in China beim Chemical Registration Centre (CRC) registrieren.

Produktempfehlungen

Gefahrgut-Newsletter.png
ecomed-Storck Gefahrgut

Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Themen | Gefahrgut-Foren | Veranstaltungen | Int. Gefahrgut-Tage Hamburg | Deutscher Gefahrgut-Preis | Shop

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

gefaehrliche-ladung.de | der-gefahrgut-beauftragte.de | gefahrgut-foren.de | adr-2023.de