10. ATP der CLP-Verordnung für die EDV

Die ECHA hat die 10. ATP der CLP-Verordnung in ihrer Liste (Excel-Datei) der gefährlichen Stoffe zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung berücksichtigt. Die Vorgaben sind spätestens ab 1. Dezember 2018 anzuwenden.

(mih) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihre Liste (Excel-Datei) der gefährlichen Stoffe zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) aktualisiert. Damit wird die zehnte Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (10. ATP – adaptation to technical and scientific progress) (ABl. L 116 S. 1) berücksichtigt.

Diese Änderungen in Tabelle 3 in Anh. VI CLP-Verordnung treten im Wesentlichen am 1. Dezember 2018 in Kraft. Es ist aber erlaubt, Stoffe und Gemische bereits vor 1. Dezember 2018 in Einklang mit der CLP-Verordnung in der durch die 10. ATP geänderten Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

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