Abfallrechtliche Verordnungen geändert

Änderungen betreffen auch gefährliche Abfälle

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(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mit Datum vom 28. April 2022 die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen bekannt gemacht (BGBl. 2022 I S. 700). Dies betrifft auch gefährliche Abfälle.

Artikel 2 der Änderungsverordnung ändert § 13 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), womit die Möglichkeit der papierlosen Unterlagenführung für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe erleichtert werden soll. Geändert wurde Absatz 1 Satz 4 mit folgendem Wortlaut:

„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen.“

Weiter wird in Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz eingeführt:
„Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen.“

Artikel 2 der Änderungsverordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Artikel 6 der Änderungsverordnung enthält eine redaktionelle Anpassung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV). Das Akronym POP steht für „Persistente organische Schadstoffe“.

Artikel 6 der Änderungsverordnung ist am 6. Mai 2022 in Kraft getreten.

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