2024 ändern sich die Gebühren

Für Leistungen im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Batteriegesetzes ändern sich die Gebühren

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(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mit Datum vom 6. Dezember 2023 die „Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung“ im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. 2023 I Nr. 348). Die Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Mit der Verordnung werden in dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) die neuen Gebühren für die dort aufgeführten und aktualisierten Gebührentatbestände festgelegt.

So steigt beispielsweise die Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal im Jahr 2024 auf 43,90 Euro (2023: 24,10 Euro). Weiteres Beispiel: Die Gebühr für die Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Batteriegesetz (BattG) liegt je nach System und Aufwand zwischen 1.234,80 bis 14.817,70 Euro (2023: 1.049 bis 12.590,10 Euro).

Günstiger hingegen wird beispielsweise die Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG. Je Registrierung mussten  2023 dafür 113 Euro bezahlt werden. Im Jahr 2024 wird dafür eine Gebühr von 31 Euro erhoben.

Zudem gibt es redaktionelle Änderungen, um Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (§ 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung) an das überarbeitete Gebührenverzeichnis anzupassen.

Auf Antrag kann das Umweltbundesamt (UBA) oder die beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1, 2.3 und 3.1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage I ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung

  1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
  2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für die Hersteller,
  3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
  4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz

unverhältnismäßig wäre. Weiter kann auf Antrag auch die Gebühr nach Nummer 1.14 ermäßigt oder von der Gebühr befreit werden, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage als Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt ist.

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