VGM: BMVI präzisiert, welche Maßgaben gelten
Das BMVI hat festgelegt, wie Waagen und Verfahren beschaffen sein müssen, um als kalibriert, zertifiziert und zugelassen für die Bestimmung der verifizierten Bruttomasse zu gelten.
(mih) Mit der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. 2016 I S. 1504) ist u.a. die Änderung in Kap. VI Regel 2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) umgesetzt worden. Danach ist seit 1. Juli dieses Jahres die verifizierte Bruttomasse (verified gross mass – VGM) von Seecontainern verpflichtend anzugeben.
Demnach ist nun im Fall von Ladung, die in einem Seecontainer befördert wird, die Bruttomasse des Containers vom Verlader zu verifizieren. Dies kann erfolgen entweder durch
- Wiegen des beladenen Containers unter Verwendung kalibrierter und zertifizierter Ausrüstung (Methode Nr. 1) oder
- Wiegen aller Versandstücke und Ladungsgegenstände mittels einer zertifizierten Methode, die von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen ist, in welchem der Container abschließend beladen wurde (Methode Nr. 2).
Die dafür zuständige Stelle innerhalb der deutschen Verwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) – nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 4 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG).
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Datum vom 29. Juni 2016 im VkBl. 2016 S. 485 nun bekannt gemacht, nach welchen Maßgaben die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr bei der Umsetzung der mit den neuen SOLAS-Vorgaben verbundenen Aufgaben verfahren soll:
Methode Nr. 1
- Um den Vorgaben an kalibrierte und zertifizierte Ausrüstung im Sinne der Methode Nr. 1 (Kap. VI Regel 2 Abschn. 4.1 SOLAS) zu genügen, sind Waagen mit mindestens der Genauigkeitsklasse IIII (IV) (Grobwaage) zu verwenden.
Methode Nr. 2
- Als zertifiziert und zugelassen kann ein für die Wiegung des Containerinhalts angewandtes Verfahren nach Methode Nr. 2 (Kap. VI Regel 2 Abschn. 4.2 SOLAS) gelten, bei welchem die für den Packvorgang verantwortliche Person ein von der BG Verkehr als Muster zur Verfügung gestelltes Berechnungsblatt verwendet hat.
- Sofern bei der Berechnung Teilmassen durch Verwiegung bestimmt werden, sind hierbei die Fehlertoleranzen und die Genauigkeitsanforderungen zugrunde zu legen, die denen der Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaage) entsprechen.
- Als zertifiziert und zugelassen nach Methode Nr. 2 kann ein für die Wiegung des Containerinhalts angewandtes Verfahren auch dann gelten, wenn Verlader, die über ein ISO-zertifiziertes oder ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem verfügen, die Ermittlung der verifizierten Bruttomasse im Rahmen dieses bestehenden Systems dokumentieren.
Die BG Verkehr hat detaillierte Informationen zur VGM sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) hier zusammengestellt.

