IBC-Prüfung nur noch durch anerkannte Inspektionsstellen

Ab kommendem Jahr ist für Inspektionen und Prüfungen an IBC eine Anerkennung als Inspektionsstelle nach BAM-GGR 002 erforderlich.

(mih) Die aktuelle Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 22. Januar 2013 (BGBl. 2013 I S. 110) enthält in § 38 Abs. 2 Übergangsbestimmungen. Gleiches gilt für § 12 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 26. März 2014 (BGBl. 2014 I S. 301). Danach sind

  • zugelassene Überwachungsstellen, genannt in § 12 GGVSEB in der bis 2. Dezember 2011 geltenden Fassung
  • anerkannte Sachverständige, anerkannt von der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 GGVSee in der bis 3. Dezember 2011 geltenden Fassung

ab kommendem Jahr nicht mehr berechtigt, die ihnen übertragenen Aufgaben auszuüben.

Somit sind Ziff. 5.1, zweiter und dritter Anstrich der BAM-Gefahrgutregel (GGR) 002 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gegenstandslos. Wie die BAM mitteilt, dürfen diese zugelassenen Überwachungsstellen und anerkannten Sachverständigen ab diesem Zeitpunkt keine Inspektionen und Prüfungen an IBC mehr vornehmen, es sei denn, sie erwirken eine Anerkennung als Inspektionsstelle nach BAM-GGR 002.

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