Serbien zeichnet RID 6/2020 und RID 8/2020

Die Corona-bedingten Sondervereinbarungen im Schienenverkehr können nun auch dort angewendet werden

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID haben sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Veränderungen ergeben:

RID 6/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschn. 1.8.3.7 RID -, vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, der Slowakei, der Tschechischen Republik, der Türkei und Ungarn sowie neu von Serbien. Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. März 2021.

RID 8/2020 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Spanien, der Türkei, Ungarn sowie neu von Serbien. Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 31. März 2021. Das Pendant zur RID 8/2020  ist für den Straßenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung M331.

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