Prüfzusammenfassung UN 38.3 im Luftverkehr

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) informiert über die Bereitstellung der Prüfzusammenfassung des UN 38.3 Tests

(ur) Das LBA macht darauf aufmerksam, dass Versender von Lithiumzellen/-batterien (inklusive solcher, die bereits in Geräten eingebaut sind) seit dem 1. Januar 2020 die im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung bereitstellen müssen. Dabei haben sie sicherzustellen, dass die zum Versand kommenden Lithiumzellen/-batterien die UN-Testserie 38.3 erfolgreich bestanden haben. Die Prüfzusammenfassung muss bereits im Vorlauf zum Luftverkehr gemäß den Vorschriften des ADR/RID/ADN 2.2.9.1.7 g vorhanden sein.

Als Anlage zur Versendererklärung (DGD) muss die Prüfzusammenfassung die Sendung nicht begleiten. Mit dem Unterzeichnen der Versendererklärung bestätigt der Versender („I declare that all of the applicable air transport requirements have been met.“), dass ihm die Prüfzusammenfassung vorliegt. Sie ist jedoch auf Anfrage allen an der Lieferkette Beteiligten natürlichen oder juristischen Personen wie Regulierungsbehörden oder Verkehrsdienstleistern (hier: Luftverkehrsgesellschaften oder deren Abfertigungsagenten) auszuhändigen.

Ergänzend weist die Behörde darauf hin, dass diese Anforderungen auch für die unter IATA-DGR Teil II der Verpackungsanweisungen 965 - 970 aufgeführten Zellen- und Batterien gelten.

Quelle:
Transport von Zellen oder Batterien — Prüfungszusammenfassung des UN 38.3 Tests (27.01.2020)

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