Lithium-Batterien in gemischten Sendungen
Das LBA informiert zur Angabe der Stückzahl bei gemischten Sendungen, die Packstücke mit Lithium-Batterien und normale Fracht enthalten
(ur) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat mit Datum vom 9. Februar 2023 eine Information zum Thema „Angabe der Stückzahl für gemischte Gefahrgutsendungen mit Lithium-Batterien nach Teil II im Luftfrachtbrief“ veröffentlicht. Dabei werden drei Szenarien unterschieden:
- Versand in Anlehnung an ICAO T.I. Part 5 Chapter 4.1.2 (IATA-DGR Abschnitt 8.2.2) und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen – Teil II der jeweiligen Verpackungsvorschrift,
- gemischte Sendungen, welche Packstücke mit Lithium-Batterien und normale Fracht (nicht-eingeschränkt/not-restricted) enthalten und
- Beförderung von Lithium-Batterien nach Teil II der Verpackungsvorschriften 966, 967, 969 und 970.
Bei gemischten Sendungen, welche Packstücke mit Lithium-Batterien und normale Fracht (nicht-eingeschränkt/not-restricted) enthalten, muss die Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien auf dem Beförderungsdokument (Luftfrachtbrief) angegeben werden. Das LBA weist darauf hin, dass ohne diese Angabe der zutreffenden Packstückzahl der Ersteller automatisch die komplette Sendung als Versandstücke mit Lithium-Batterien deklariert.

