LBA kommentiert Schulungsanforderungen

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die Vorschriften zu Wiederholungsschulungen, zur Gültigkeitsdauer von Zertifikaten und zum Abschlusstest präzisiert.

(mih) Für den Luftverkehr sind die „Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise“ bei der Beförderung gefährlicher Güter durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) Teil II Nr. 36/05 vom 14. April 2005 bekannt gemacht worden.

Das LBA hat dazu im Dezember 2012 eine aktuelle Kommentierung veröffentlicht. Unter anderem sind danach Wiederholungsschulungen nur in der Personalkategorie zulässig, welche im aktuell gültigen Zertifikat ausgewiesen ist.

Für Wiederholungsschulungen gemäß NfL II-36/05 Nr. 1 gilt, dass die Teilnahme innerhalb einer Zeitspanne von 24 Monaten möglich ist. Seit Anfang 2013 sind Zertifikate nun immer bis zum Ende eines Monats gültig, selbst wenn die Gültigkeit eines vorhandenen Zertifikats an einem anderen Tag eines Monats endet. Weiterhin kann ein Zertifikatsinhaber jetzt bereits drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit seines Zertifikats an einer Wiederholungsschulung teilnehmen. Die Geltungsdauer seines bestehenden Zertifikats verringert sich dadurch nicht. Ist es nicht möglich, eine Wiederholungsschulung innerhalb der Gültigkeit des Zertifikats zu absolvieren, muss ein Grundkurs absolviert werden.

Gemäß NfL II-36/05 Nr. 5 ist sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsschulungen ein genehmigter Abschlusstest zu absolvieren. Wird dieser nicht bestanden, ist die komplette Schulung zu wiederholen. Es ist nicht möglich, lediglich die Prüfung erneut abzulegen.

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