Gefahrgut im Luftverkehr: Schulungsanforderungen

Das LBA hat die Anforderungen an die Mindestdauer von Gefahrgut-Schulungen für alle Personalkategorien und an die Qualifikation der Trainer neu festgelegt.

(mih) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr aktualisiert. Sie wurden in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-238-16 vom 21. Januar 2016 bekannt gemacht und ersetzen die bisherige Fassung gemäß NfL II 36/05 vom 4. April 2004. Das Sachgebiet Gefahrgut des LBA hat zusätzlich eine Kommentierung der neuen Regelungen veröffentlicht.

Zeitliche Vorgaben für die Mindestdauer der Schulungen sind jetzt für alle Personalkategorien (PK) vorgesehen. Insbesondere ist Folgendes neu:

Die Mindestdauer der Schulungen (in Unterrichtseinheiten (UE)) beträgt nun für

  • PK 3 (Spediteure mit Gefahrgut): Grundschulung 32 UE, Wiederholungsschulung 16 UE
  • PK 2, PK 4, PK 5, PK 7 bis PK 12: Grundschulung 8 UE, Wiederholungsschulung 6 UE.

Das war bisher nicht geregelt. Für PK 1 bleibt es bei 32 UE (Grundschulung) und 16 UE (Wiederholungsschulung) sowie für PK 6 bei 40 UE (Grundschulung)und 24 UE (Wiederholungsschulung).

Bezüglich der Qualifikation der Trainer hat sich ebenfalls etwas geändert: Neu ist, dass auch ein Trainer für PK 3 „umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr“ nachweisen (z.B. durch eine zwölfwöchige Tätigkeit an einem Verkehrsflughafen in den logistischen Abläufen des Luftverkehrs) und eine schriftliche Prüfung beim LBA bestanden haben muss. Das galt bislang nur für PK 6-Trainer. Für PK 1-Trainer gelten diese Anforderungen nicht.

Für Trainer der PK 3 und PK 6 hat das LBA Regelungen für die Erteilung des Qualifikationsnachweises zusammengestellt.

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