Es ist die Frage aufgekommen, ob Unterabschn. 4.1.1.15 ADR auch gilt, wenn nicht UN-geprüfte Verpackungen aus Kunststoff zulässig sind.
(mih) Um Abfall-Druckgaspackungen zu sammeln, ist es laut IHK Ulm u.a. zulässig, bestimmte Kunststofffässer oder -kanister zu verwenden, die nicht den Vorschriften des Unterabschn. 4.1.1.3 ADR entsprechen müssen (Sondervorschrift 327 in Verbindung mit der Verpackungsanweisung P207 ADR). In diesem Zusammenhang sei die generelle Frage aufgekommen, ob bei der Verwendung dieser nicht UN-geprüften Verpackungen auch die fünfjährige Verwendungsdauer nach Unterabschn. 4.1.1.15 ADR zu beachten ist.
Mit dieser Frage habe sich in der Vergangenheit auch schon der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut beschäftigt und festgestellt, dass Unterabschn. 4.1.1.15 ADR nur für bauartzugelassene Verpackungen gelte. Laut IHK Ulm bedürften Kunststofffässer und -kanister, gemäß P207 mit einer Nettomasse von weniger als 125 kg, keiner Zulassung und könnten auch über die besagten fünf Jahre hinaus verwendet werden.
Nach Ansicht der IHK Ulm sei dies auch anwendbar bei anderen Verpackungsanweisungen, bei denen Unterabschn. 4.1.1.3 ADR nicht gelte und somit nicht UN-geprüfte Verpackungen zulässig seien, z.B. Abs. 2, 4 und 5 P903.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!