Unterweisung nach Kap. 1.3 ADR

Unterliegen selbstfahrende Unternehmer oder Geschäftsführer der Unterweisungspflicht nach Kap. 1.3 ADR? Die IHK Schwaben ist dieser Frage nachgegangen.

(mih) Die IHK Schwaben ist der Frage nachgegangen, ob ein selbstfahrender Unternehmer oder Geschäftsführer der Unterweisungspflicht nach Kap. 1.3 ADR unterliegt. Für diesen Personenkreis würde die Vorschrift allerdings nicht greifen, da diese eine Pflicht zur Delegation von Aufgaben voraussetzen würde. Allein die Formulierungen in Kap. 1.3 „Die bei den Beteiligten beschäftigten Personen, …“, „Arbeitnehmer …“ bzw. „Das Personal …“ würden dies verdeutlichen. Das habe auch der Bund/Länder Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut in seiner Sitzung im Oktober 2021 nochmals bestätigt.

Selbstverständlich sei es trotzdem unerlässlich, dass sich selbstfahrende Unternehmer oder Geschäftsführer die entsprechend erforderlichen Kenntnisse aneignen, so die IHK Schwaben. Bei kennzeichnungspflichtigen Beförderungen sei das auch kein Problem, da damit u.a. auch der Besitz einer ADR-Schulungsbescheinigung verbunden sei und damit diese Kenntnisse in der Schulung vermittelt würden. Bei ausschließlicher Abwicklung von nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungen würde Abschn. 8.2.3 ADR in Verbindung mit Kap. 1.3 ADR gelten, und somit ergebe sich die o.g. Problematik erneut.

Dennoch empfiehlt die IHK Schwaben auch in diesem Fall, zumindest an auf dem Markt angebotenen Gefahrgutunterweisungen nach Kap. 1.3 ADR (in Präsenz oder online) teilzunehmen, da die erforderlichen Kenntnisse auch bei diesen Beförderungen nicht unerheblich seien und hohe Bußgelder bei Fehlverhalten die Folge sein können.

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