Unterwegskontrollen in der EU: Richtlinie angepasst

Die Europäische Kommission hat die Anh. I „Prüfliste für Straßenkontrollen“ und II „Verstöße“ der Richtlinie (EU) 2022/1999 aktualisiert.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Anh. I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Dies geschieht mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 vom 23. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1801, 13.10.2025), die am 2. November 2025 in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten müssen spätestens bis zum 23. Juni 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und diese Vorschriften ab dem 24. Juni 2026 anwenden.

Damit wird die für Straßenkontrollen verwendete Prüfliste in Anh. I der Richtlinie (EU) 2022/1999 mit dem ADR 2025 in Einklang gebracht. Die Prüfliste spiegelt nun insbesondere die in Kap. 1.4 ADR festgelegten jeweiligen Sicherheitspflichten der an der Transportkette für gefährliche Güter Beteiligten wider. Damit sollen z.B. Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Tankbetreiber und Entlader besser ermittelt werden können, um sie ggf. für einen bestimmten Verstoß haftbar machen zu können.

In der Prüfliste wurden unterstützend die jeweiligen Fundstellen im ADR ergänzt. Zusätzlich ist künftig bei einem festgestellten Verstoß die gemäß Anh. II der Richtlinie (EU) 2022/1999 ermittelte Gefahrenkategorie einzutragen. Die Gefahrenkategorien in Anh. II der Richtlinie (EU) 2022/1999 wurden ebenfalls an das ADR 2025 angepasst.

Dr. Norbert Müller, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, hat die Änderungen in der Richtlinie (EU) 2022/1999 in der Ausgabe 8/2025 von „der gefahrgutbeauftragte“ analysiert und umfassend erläutert.

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