Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gemischen aus Butadienen und Kohlenwasserstoff in Binnentankschiffen.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:
M034/ADN – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2 in Tankschiffen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2025 S. 452) und den Niederlanden sowie neu von der Schweiz (gültig bis 30. Juni 2027).
Abweichend von den Vorschriften des Unterabschn. 2.2.2.3 und der Tabelle C des Kap. 3.2 des ADN dürfen Gemische aus Butadienen und Kohlenwasserstoff mit einer Konzentration der Butadiene von mehr als 20 %, aber nicht mehr als 40 %, stabilisiert, mit einem Dampfdruck bei 70 °C von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und einer Dichte bei 50 °C von mindestens 0,525 kg/L unter der Bezeichnung UN 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT in Tankschiffen befördert werden.
Die neue M034/ADN ersetzt die M030/ADN, die am 30. Juni 2025 ausgelaufen ist.
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