Das BMV und das BMUKN haben verschiedene Verordnungen in der Binnenschifffahrt aktualisiert.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) haben die „Erste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts“ mit Datum vom 5. August 2025 bekannt gemacht (BGBl. 2025 II Nr. 216). Die Vorgaben der Artikelverordnung gelten seit 13. August bzw. 1. September 2025 sowie ab 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026 bzw. 1. Dezember 2026.
Mit Art. 1 werden neun Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) und der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) umgesetzt. Im Zusammenhang mit dem ADN betreffen die Änderungen u.a. die elektronische Meldepflicht (§ 12.01 RheinSchPV) sowie die Anlage 13 „Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV“.
Art. 2 setzt sieben Beschlüsse der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) in Kraft. Im Zusammenhang mit dem ADN betreffen die Änderungen u.a. § 7.08 MoselSchPV (neu: „Inhaber einer Sachkundebescheinigung für ADN nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist.“).
Die Änderungen in Art. 3 und 4 betreffen die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
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