Multilaterale Abkommen, 1. Teil

Für drei multilaterale ADR-Vereinbarungen haben sich neue Unterzeichner gefunden.

Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M199 − Sicherungsvorschriften des Kapitels 1.10 bei der Beförderung von Tierkörpern: Tierisches Material, das der Kategorie A (UN-Nr. 2814 oder 2900) zugeordnet ist, soll nicht als Gut mit hohem Gefahr­potenzial betrachtet werden − gezeichnet von Frankreich, Finnland, Deutschland, Schweden, Portugal, den Niederlanden und neu auch von Österreich. Die Vereinbarung ist damit anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten.

 

 

M207 − Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden und sie aus Stahl gefertigt sind. Ein Hinweis im Transportdokument ist erforderlich − gezeichnet von Belgien, Deutschland, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Frankreich, Österreich und neu von der Republik Moldau.

 

M211 − Transport von Knopfzellen in Ausrüstungen (einschließlich Leiterplatten): Unter Abweichung von Sondervorschrift 188 f) des ADR brauchen Versandstücke mit Knopfzellen in Ausrüstungen nicht nach SV188 f) gekennzeichnet zu werden − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich und gezeichnet von Deutschland.

Da M210 und M211 bis auf den Zusatz für das Beförderungspapier wortgleich sind, wird M210 zurückgezogen, sobald der dritte Unterzeichner, Frankreich, die neuere M211 angenommen hat.

 

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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