Interpretation von Unterabschn. 5.3.1.2 RID

Die OTIF hat klargestellt, dass Wechselaufbauten (Wechselbehälter) mit mehr als 3 Kubimeter Innenvolumen als Großcontainer angesehen werden und somit auch Unterabschn. 5.3.1.2 RID anzuwenden ist.

(mih) Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat eine Auslegung des RID veröffentlicht. Es geht um die Anwendung des Unterabschn. 5.3.1.2 RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern).

Demnach hat die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses bei ihrer 16. Tagung (London, 20. bis 23. November 2023) bestätigt, dass der Unterabschn. 5.3.1.2 RID auch für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Wechselaufbauten (Wechselbehältern) gilt (s. Abs. 25 und Anlage III des Berichts OTIF/RID/CE/GTP/2023-A).

Der Unterabschn. 5.3.1.2 RID regelt u.a. das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Großcontainern. Gemäß den Begriffsbestimmungen in Abschn. 1.2.1 RID ist

  • ein Großcontainer ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung von Kleincontainer entspricht,
  • ein Kleincontainer ein Container mit einem Innenvolumen von höchstens 3 m3 und
  • ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ebenfalls ein Container, der allerdings über bestimmte landverkehrsspezifische Konstruktionsmerkmale verfügt.

Da Wechselaufbauten (Wechselbehälter) somit nicht nur als Container, sondern wegen eines Innenvolumens von mehr als 3 m3 als Großcontainer gelten, unterliegen sie den Bestimmungen von Unterabschn. 5.3.1.2 RID.

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