2017/2018 gibt es zahlreiche Änderungen in ADR, RID und ADN. Hier eine kleine Übersicht mit Hinweisen zu einigen ausgewählten Änderungen! Genauere Infos und weitere Änderungen finden Sie in Gefahrgutrecht aktuell.
0015, 0016, 0303, 0510, 3527 bis 3534. Folgende Benennungen sind damit verbunden:
0015, 0016, 0303 MUNITION NEBEL …
0510 Raketenmotoren
3527 POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYTEME
3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT …
3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS …
3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder MASCHINE MIT VERBRENNUNGSMOTOR
3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G
3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G
3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G
3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G
Diese Behälter sollten schon im Jahr 2015 im ADR, RID und ADN berücksichtigt werden, wurden damals aber in letzter Minute nicht aufgenommen. Diese Hürden sind jetzt beseitigt. Alle relevanten Absätze im ADR2017, RID 2017 und ADN 2017 werden durchgehend ergänzt; es gibt zudem zwei komplett neue Abschnitte:
Im Seeverkehr sind die Bestimmungen zu den Schüttgut-Containern bereits mit Amdt. 37-14 des IMDG-Codes in Kraft getreten.
Ein Dauerthema im ADR, ADN und RID. Ab 2017 gibt es einen neuen Gefahrzettel bzw. ein neues Kennzeichen für die Beförderung von Lithiumbatterien (5.2.2.2.2 bzw. 5.2.1.9 / 3.3 SV 188):
Auch die Schriftlichen Weisungen ändern sich auf S. 3: hier wird der neue Gefahrzettel aufgenommen.
Hintergrund der Einführung dieser neuen Stoffgruppe in das ADR 2017/ ADN 2017 /RID 2017 ist unter anderem der Unfall des Containerschiffs MSC Flaminia am 14. Juli 2012: die Polymerisation von Divinylbenzen und die damit verbundene Freisetzung von Wärme hat eine wesentliche Rolle für das Unfallgeschehen gespielt. Bei einer Polymerisation reagieren niedermolekulare Verbindungen (Monomere, Oligomere) zu hochmolekularen. Die Gefahr besteht zum einem in der entstehenden Reaktionswärme – und zum anderen in einem Druckaufbau in der Umschließung. (Quelle: J. Conrad, „Modell mit Charakter (II)“, gefährliche ladung 5/2015, S. 36-37.
Für polymerisierende Stoffe gibt es insgesamt vier neue UN-Nummern:
3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G
3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G
3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G
3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G
(UN 3533 und UN 3534 sind im RID 2017 nicht zur Beförderung zugelassen!)
Polymerisierende Stoffe werden in die Klasse 4.1 eingestuft.
Damit sind neue Klassifizierungscodes verbunden, die unter F4 Gegenstände zu finden sind:
- PM1 – Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
- PM2 – Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist
In diesem Zusammenhang gibt es auch die neue Sondervorschrift SV 386 für stabilisierte Stoffe mit Temperaturkontrolle – und eine neue Begriffsbestimmung: „selbstbeschleunigende Polymerisation“ (SAPT).
Wo im ADR, RID und ADN bisher lapidar von „Be- und Entladen“ die Rede war, wird nun ab 2017 explizit deutlich gemacht, dass in diesem Kontext auch das Verpacken und das Befüllen unter die Aufsichtspflichten und die Aufgabenbeschreibungen der Gefahrgutbeauftragten fallen.
Nun ist das „elektronische Zeitalter“ endlich auch im ADR und im Prüfungswesen angekommen: Das neue Kapitel 1.8.3.12.5 erlaubt es – unter gewissen Randbedingungen, die sichergestellt sein müssen – schriftliche Prüfungen ganz oder teilweise als elektronische Prüfungen am PC durchzuführen. Das betrifft vor allem die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten.
Was immer wieder mal im Gespräch war, wird im ADR 2017 nun Realität: Wenn es um die Anforderungen an die sachgerechte Sicherung gefährlicher Ladungen auf Fahrzeugen geht, verweist das neue ADR 2017 nun explizit auf den CTU-Code. Somit sind Sie ab 2017 auch gefahrgutrechtlich auf der sicheren Seite, wenn Sie sich bei der Sicherung Ihrer Gefahrgut-Fracht an den CTU-Code halten. Mehr dazu finden Sie im CTU-Guide.
Genaueres und Hintergründe zu diesen Änderungen im Gefahrgutrecht 2017 finden Sie im neuen Buch Gefahrgutrecht aktuell von Jörg Holzhäuser.
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Am 1. Januar 2017 tritt das ADR 2017 in Kraft! Die Übergangsfrist endet am 30. Juni 2017. Spätestens ab 1. Juli 2017 müssen Sie das ADR 2017 anwenden, wenn Sie gefährliche Güter auf der Straße transportieren (lassen) möchten.
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Ab 1. Januar 2017 gilt für Gefahrgut auf der Schiene das neue RID 2017. Übergangsfrist 6 Monate! Was sich seit dem RID 2015 geändert hat, ist in der neuen Ausgabe RID 2017 durch Grauhinterlegung hervorgehoben.
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Wer Gefahrgüter auf dem Binnenschiff transportieren will, muss sich ab Januar 2017 an das neue ADN 2017 halten. Übergangsfrist 6 Monate! Was sich seit dem ADN 2015 geändert hat, ist in dem neuen ADN 2017 durch Grauhinterlegung hervorgehoben.
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